„Bauunternehmersicherungsgesetz“ Meldung vom 23.05.2001

Erfurt, den 23. Mai 2001

Gesetzesantrag auf den Weg gebracht

In Zusammenarbeit mit dem Thüringer Handwerkstag hat das Thüringer Justizministerium nunmehr einen eigenen Gesetzesantrag verfasst, um endlich die dringend notwendige Sicherung der Unternehmer eines Bauwerks gesetzlich zu gewährleisten. Kernpunkt ist das „Bauunternehmersicherungsgesetz“, das einen erweiterten Eigentumsvorbehalt des Unternehmers an eingebauten Sachen vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers das Eigentum für den Handwerker gesichert ist. Bisher geht das Eigentum an einer Sache in dem Moment der Verbindung mit dem Gebäude an den Auftraggeber über.

Außerdem soll der Subunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an dessen Forderungen gegen den Auftraggeber erhalten. Und schließlich soll die Sicherungshypothek des Bauunternehmers aufgewertet werden.

Außerdem haben sich die Thüringer Gedanken zum „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ gemacht und hier Änderungen vorgeschlagen, die das bis dato uneffektive Gesetz näher an die Praxis bringen sollen.

Mit dem Gesetzesvorstoß im Bundesrat hat der Thüringer Justizminister sein Versprechen gegenüber dem Handwerk umgesetzt, und die dringlichsten Forderungen des Bauhandwerks erneut auf die Tagesordnung der Länderkammer gesetzt.

Dass ein solcher Vorschlag aus einem der neuen Bundesländer kommt, darf nicht verwundern. Auftraggeberinsolvenzen, schlechte Zahlungsmoral, Liquiditätsnot und die eingebrochene Baukonjunktur führten das ostdeutsche Bauhandwerk in eine tiefe Krise. Deutlich zeigte sich hier, dass Bauhandwerkern bei Forderungen insbesondere gegenüber zahlungsunwilligen Auftraggebern die bestehenden Gesetze kaum helfen. Die Krise am Bau hat die gesetzlichen Lücken deutlich offengelegt.

Daher hofft das Thüringer Handwerk nunmehr, dass die Thüringer Initiative nicht nur vom gesamten Handwerk in Deutschland unterstützt wird. Auch die Bundesländer müssen die Dringlichkeit erkennen und das „Bauunternehmersicherungsgesetz“ mittragen.